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JuraForum.deGesetzeBGB§ 86 BGB - Anwendung des Vereinsrechts 

Stand: 20.05.2013

§ 86 BGB - Anwendung des Vereinsrechts

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 86 BGB

Entscheidungen zu § 86 BGB

  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 31.03.2006, 1 S 2115/05
    1. Einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts nach § 44 Abs. 5 LVwVfG kann nur geltend machen, wer von dem Verwaltungsakt in eigenen Rechten betroffen ist. 2. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Aufhebung einer Stiftung verletzt ein Vorstandsmitglied auch dann nicht in eigenen Rechten, wenn der...
  • LAG-BERLIN, 09.07.2004, 6 Sa 486/04
    1. Weist die Satzung einer Stiftung bürgerlichen Rechts als Trägerin eines Krankenhauses die Einstellung der Arbeitnehmer dem Verwaltungsdirektor zu, so hat der ärztliche Direktor insoweit keine gesetzliche Vertretungsmacht. 2. Die Vorschriften über medizinische Erst- und Folgeuntersuchungen dienen allein dem Gesundheitsschutz und...

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