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JuraForum.deGesetzeBGB§ 854 BGB - Erwerb des Besitzes 

Stand: 20.05.2013

§ 854 BGB - Erwerb des Besitzes

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 3 (Sachenrecht)
      Abschnitt 1 (Besitz)

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.


Weitere Vorschriften um § 854 BGB

Entscheidungen zu § 854 BGB

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 31.10.2006, 21 U 12/06
    Der unmittelbare Besitz an einer versehentlich liegen gelassenen Sache wird nur dann aufgegeben, wenn eine Wiedererlangung der Sache ausgeschlossen oder zumindest deutlich erschwert ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Besitzer jederzeit rekonstruieren kann, wo die Sache sich befindet und zumindest die Möglichkeit besteht, sie wieder...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.03.2006, 8 U 119/05
    Zur Vorenthaltung der Mietsache durch den Insolvenzverwalter nach der Kündigung eines Tankstellenmietvertrags.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 25.09.2005, 8 W 204/05
    Die Möglichkeiten zum Gebrauch ist der geschützten Rechtsposition "Besitz" im Sinne der §§ 854 ff. BGB immanent. Als eine Besitzstörung ist deshalb jede Beeinträchtigung anzusehen, durch die dem Besitzer Ausschnitte aus den Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten genommen werden, die ihm der Besitz der Sache gewährt....
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 01.06.2004, 4 U 5/04
    Störungen des Spielbetriebes eines Golfplatzes durch Aufenthalt auf einem die Spielbahn kreuzenden Feldwirtschaftsweg.
  • OLG-ROSTOCK, 06.05.2004, 1 U 183/02
    1. Der Besitz an beweglichen Sachen begründet nicht in jedem Fall ein die Veräußerung hinderndes Recht i.S.v. § 771 Abs. 1 ZPO. Hierzu bedarf es grundsätzlich noch eines Rechts zum Besitz. 2. Rein schuldrechtliche Ansprüche auf Verschaffung oder Belassung des Besitzes stellen ein die Veräußerung hinderndes Recht nur dar,...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 854 BGB:

  • Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)
    • Abschnitt 5 (Schlussvorschriften)
  • Anlage 2 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungsgewerbetreibende (80 Unterrichtsstunden)
  • Anlage 3 (zu § 4) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe Bewachungspersonal (40 Unterrichtsstunden)

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