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JuraForum.deGesetzeBGB§ 852 BGB - Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung 

Stand: 17.06.2013

§ 852 BGB - Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.



Weitere Vorschriften um § 852 BGB

Entscheidungen zu § 852 BGB

  • OLG-NAUMBURG, 23.10.2008, 9 U 19/08
    1. Die von der Rechtsprechung zu § 852 Abs. 2 BGB a. F. entwickelten Grundsätze zum Ende der Verjährungshemmung bei einem "Einschlafen-Lassen" der Verhandlungen gelten auch im Rahmen des § 203 S. 1 BGB n. F.. Weder der Wortlautvergleich zwischen § 203 S. 1 BGB n. F. und § 852 Abs. 2 BGB a. F. noch die Gesetzgebungsgeschichte zu...
  • OLG-STUTTGART, 28.04.2008, 5 U 6/08
    1. Der Grundsatz der aktienrechtlichen Kapitalerhaltung steht wegen Vorrangs des Verbraucherschutzes Schadensersatzansprüchen von Aktionären gegenüber der AG nicht entgegen, wenn diese mit unzutreffenden Angaben zum Aktienerwerb bewegt worden sind. 2. Wird Anlegern gegenüber mit einer - aktienrechtlich unzulässigen -...
  • BGH, 06.11.2007, VI ZR 182/06
    Der Umstand, dass sich der Geschädigte erfolglos um die Rückzahlung einer Geldanlage bemüht hat, führt auch dann nicht zu der für den Beginn der Verjährung erforderlichen Kenntnis von den Tatbestandsmerkmalen der schädigenden Handlung (hier: Betrug, § 263 StGB), wenn der Geschädigte vermutet, dass das Geld nicht in der...
  • OLG-SCHLESWIG, 10.09.2007, 5 W 24/07
    Besteht der geltend gemachte Schaden darin, dass der Kläger einen aufgrund des Schadensereignisses entgangenen Geldbetrag in der Folgezeit nicht zu verschiedenen, zeitlich hintereinander liegenden Wertpapierspekulationsgeschäften einsetzen konnte und ihm dadurch Gewinne entgangen sind, beginnt die Verjährung nicht für jedes...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 24.05.2007, 4 U 104/06
    Ist der Ablauf der Verjährungsfrist wegen eines deliktischen Schadensersatzanspruchs durch vor dem 1. Januar 2002 erfolgte Verhandlungen und Teilzahlungen der hinter dem Schädiger stehenden Haftpflichtversicherung zugleich gehemmt und unterbrochen worden, läuft die neue Verjährungsfrist erst vom Ende der Verjährung an. Daran hat...
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Erwähnungen von § 852 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 852 BGB:

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