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JuraForum.deGesetzeBGB§ 850 BGB - Ersatz von Verwendungen 

Stand: 19.04.2013

§ 850 BGB - Ersatz von Verwendungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.


Weitere Vorschriften um § 850 BGB

Entscheidungen zu § 850 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 15.11.2007, 6 U 537/07
    1. Widerspricht der Schuldner der rechtlichen Einordnung einer als "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" zur Insolvenztabelle angemeldeten, bereits durch ein Versäumnisurteil rechtskräftig titulierten Forderung, so kann der Gläubiger Klage auf Feststellung des Forderungsgrundes erheben. 2. Ein...

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