JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 85 BGB - Stiftungsverfassung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 2 (Stiftungen)
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 85 BGB:
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