JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 85 BGB - Stiftungsverfassung
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 2 (Stiftungen)
Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.
© "§ 85 BGB - Stiftungsverfassung " lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.