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JuraForum.deGesetzeBGB§ 85 BGB - Stiftungsverfassung 

Stand: 20.05.2013

§ 85 BGB - Stiftungsverfassung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

Die Verfassung einer Stiftung wird, soweit sie nicht auf Bundes- oder Landesgesetz beruht, durch das Stiftungsgeschäft bestimmt.


Weitere Vorschriften um § 85 BGB

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 85 BGB:

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