Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 845 BGB - Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste 

Stand: 19.04.2013

§ 845 BGB - Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Im Falle der Tötung, der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung hat der Ersatzpflichtige, wenn der Verletzte kraft Gesetzes einem Dritten zur Leistung von Diensten in dessen Hauswesen oder Gewerbe verpflichtet war, dem Dritten für die entgehenden Dienste durch Entrichtung einer Geldrente Ersatz zu leisten. Die Vorschrift des § 843 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 845 BGB

Entscheidungen zu § 845 BGB

  • OLG-CELLE, 07.10.2004, 14 U 27/04
    1. Schmerzensgeld von 70.000 Euro und monatliche Rente von 200 Euro bei folgenden Verletzungen und Unfallfolgen: Abriss des rechten Arms; Ausriss der oberen Plexus brachialis und vena subclavia; Ausriss des Schlüsselbein und Schulterblattgelenks; Fraktur rechter Ober und Unterschenkel; Ruptur des hinteren Kreuzbandes am rechten...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 24.09.2004, 25 U 201/03
    1. Gegen die für den Anscheinsbeweis erforderliche Typih des Geschehensablaufs sprechen eine fehlende Aufklärung maßgeblicher Faktoren bzw. deren nicht mehr mögliche Aufklärung. 2. Zur Bewertung von Indizien (hier: Salmonellenvergiftung bei Bewohnern eines Seniorenheimes, deren Angehörigen und Mitarbeitern der Einrichtung).
  • OLG-KOBLENZ, 22.11.2000, 1 U 1645/97
    Leitsätze: Rechtsfragen nach einem Ertrinkungstod im Schwimmbad 1. Regelt eine Gemeinde die Nutzung ihres Schwimmbades durch eine "Badeordnung", erhebt Verwaltungsgebühren von den Benutzern und sieht Zwangsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Badeordnung vor, dann liegt ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis mit den...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 845 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)
      • § 846 Mitverschulden des Verletzten

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 845 BGB - Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche