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JuraForum.deGesetzeBGB§ 843 BGB - Geldrente oder Kapitalabfindung 

Stand: 20.05.2013

§ 843 BGB - Geldrente oder Kapitalabfindung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.



Weitere Vorschriften um § 843 BGB

Entscheidungen zu § 843 BGB

  • BGH, 03.02.2009, VI ZR 183/08
    Bei der Schätzung des Haushaltsführungsschadens nach § 287 ZPO darf sich der Tatrichter in Ermangelung abweichender konkreter Gesichtspunkte grundsätzlich an dem Tabellenwerk von Schulz-Borck/Hofmann (Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt) orientieren.
  • OLG-KARLSRUHE, 30.12.2008, 14 U 107/07
    1. Die dem Verwalter durch Vertrag übertragene Pflicht, alles zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung Notwendige zu tun, umfasst auch die Verkehrssicherungspflicht. 2. Hat der Verwalter einen auch die Räum- und Streupflichten umfassenden Hausmeistervertrag mit einem Dritten nicht im Namen der Wohnungseigentümer, sondern im eigenen...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.06.2008, 12 U 188/04
    1. Wird ein haushaltsführender Ehegatte verletzt, steht ihm wegen seiner Beeinträchtigung bei der Haushaltsführung wegen Vermehrung seiner eigenen Bedürfnisse nach §§ 842, 843 BGB ein eigener Schadensersatzanspruch zu, weil die Führung des Haushalts eine durch das Gesetz geschützte wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 22.04.2008, 5 U 6/07
    1. Zur Bemessung des Schadensersatzes wegen eines vermehrten Bedürfnisses für Pflege und Betreuung eines durch einen ärztlichen Behandlungsfehler bei der Geburt schwer geschädigten Kindes durch Eltern im Rahmen häuslicher Gemeinschaft sowie bei anderweitigem stationärem Aufenthalt, insbesondere zur Bewertung so genannter...
  • OLG-SCHLESWIG, 29.02.2008, 4 U 149/07
    1) Abänderung eines privatschriftlichen Vergleichs betreffend Pflegemehrbedarf (§ 843 Abs. 1 BGB), wenn sich die Parteien in dem Vergleich der (entsprechenden) Anwendung des § 323 ZPO unterworfen haben 2) Bemessung des Fortkommensschadens eines bei den Eltern lebenden jugendlichen Schwerbehinderten (hier unter Heranziehung der...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 843 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 843 BGB:

  • Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
    • Zweiter Abschnitt (Haftpflicht)
      • 1. Unterabschnitt (Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden)
    • § 38
  • Zivilprozessordnung (ZPO)
    • Buch 2 (Verfahren im ersten Rechtszug)
      • Abschnitt 1 (Verfahren vor den Landgerichten)
        • Titel 2 (Urteil)
      • § 324 Nachforderungsklage zur Sicherheitsleistung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)
      • § 844 Ersatzansprüche Dritter bei Tötung
      • § 845 Ersatzansprüche wegen entgangener Dienste

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