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JuraForum.deGesetzeBGB§ 842 BGB - Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person 

§ 842 BGB - Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.



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