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JuraForum.deGesetzeBGB§ 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters 

Stand: 20.05.2013

§ 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.


Weitere Vorschriften um § 84 BGB

Entscheidungen zu § 84 BGB

  • OLG-MUENCHEN, 08.04.2009, 31 Wx 121/08
    1. Unterstellt das ausländische internationale Privatrecht den gesamten Nachlass - unabhängig davon, ob es sich um beweglichen oder unbeweglichen handelt und wo er belegen ist - seinem materiellen Erbrecht, so stellt dies kein Sonderstatut i.S.v. Art. 3a Abs. 2 EGBGB, sondern ein gegebenenfalls vom deutschen internationalen...
  • BFH, 17.09.2003, I R 85/02
    1. Von Todes wegen errichtete Stiftungen des privaten Rechts sind im Falle ihrer Genehmigung auf Grund der in § 84 BGB angeordneten Rückwirkung bereits ab dem Zeitpunkt des Vermögensanfalls nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG subjektiv körperschaftsteuerpflichtig. Die in § 84 BGB angeordnete Rückwirkung wirkt sich allerdings auf § 5...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 BGB:

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