JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters
Buch 1 (Allgemeiner Teil)
Abschnitt 1 (Personen)
Titel 2 (Juristische Personen)
Untertitel 2 (Stiftungen)
Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 84 BGB:
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