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JuraForum.deGesetzeBGB§ 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters 

§ 84 BGB - Anerkennung nach Tod des Stifters

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters als rechtsfähig anerkannt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.



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