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JuraForum.deGesetzeBGB§ 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen 

Stand: 19.04.2013

§ 838 BGB - Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.


Weitere Vorschriften um § 838 BGB

Entscheidungen zu § 838 BGB

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 29.01.2002, 3 W 11/02
    Eine Haftung der (übrigen) Wohnungseigentümer bzw. des Verwalters für Schäden durch herabfallende Dachziegel setzt voraus, dass der geschädigte Wohnungseigentümer den Nachweis für die Fehlerhaftigkeit des Daches und deren Ursächlichkeit für den Schaden erbringt. Insoweit kommen dem Geschädigten grundsätzlich selbst bei...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 838 BGB:

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