JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 837 BGB - Haftung des Gebäudebesitzers
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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