- BGH, 30.06.2009, VI ZR 266/08
a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.
- OLG-FRANKFURT, 25.02.2009, 4 U 210/08
1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf.
2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten.
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- OLG-SCHLESWIG, 25.09.2008, 7 U 13/08
Die Haftungsprivilegierung der Nutztierhaltung in § 833 S. 2 BGB (Möglichkeit des Entlastungsbeweises bei Schädigung durch ein Nutztier) mag nicht mehr zeitgemäß sein und der Gesetzgeber könnte gehalten sein, die Privilegierung aufzuheben; das ändert aber an der Verfassungsmäßigkeit der Norm nichts.
- OLG-HAMM, 06.06.2008, 9 U 229/07
Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes (hier rektale Fiebermessung) durch einen Tritt eine Verletzung (Trümmerbruch des rechten Daumes) erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt (im Ergebnis ebenso, jedoch mit...
- OLG-SCHLESWIG, 21.06.2007, 7 U 50/06
1. Der Inhaber einer Reitbeteiligung ist für die Zeit der Überlassung des Pferdes an ihn Tierhüter und nicht Tierhalter.
2. Anforderungen an den jeweiligen Entlastungsbeweis des Tierhalters und des Tierhüters, wenn im Rahmen einer Reitbeteiligung ein Schaden verursacht worden ist.
- OLG-FRANKFURT, 12.01.2007, 19 U 217/06
1. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalter miteinander und wird einer der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 Abs. 2 BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zu berücksichtigen....
- SAARLAENDISCHES-OLG, 17.01.2006, 4 U 55/05
Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.
- SAARLAENDISCHES-OLG, 17.01.2006, 4 U 615/04
Blockieren die Pferde verschiedener Tierhalter die Fahrbahn, so spielt es für die Haftung keine Rolle, mit welchem der Tiere ein herannahendes Fahrzeug kollidiert. Die Pferde bilden in diesem Fall ein einheitliches Hindernis, wobei von jedem Pferd die gleiche Gefahr ausgeht. Die betreffenden Tierhalter haften als Gesamtschuldner.
- BGH, 20.12.2005, VI ZR 225/04
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns des Geschädigten auf eigene Gefahr.
- OLG-FRANKFURT, 25.11.2005, 24 U 128/05
1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht nach § 833 Satz 2 BGB setzt voraus, dass die Tierhaltung einen wirtschaftlich erheblichen Beitrag zum Unterhalt oder Erwerb der Tierhalterin erbringt.
2. Fehler im Umgang mit einem Pferd der Reitlehrerin sind der Reitschülerin nicht zum (Mit-)Verschulden anzurechnen, wenn das fehlerhafte Verhalten...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 22.11.2005, 4 U 382/04
Der Beweisführer muss die Tatsache, für deren Richtigkeit Beweis angeboten wird, spezifiziert bezeichnen und dabei die tatsächlichen Anhaltspunkte für die aufgestellte Behauptung darlegen. Ansonsten wäre die Beweisaufnahme ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
- OLG-HAMM, 27.09.2005, 9 W 45/05
Der Entlastung eines Tierhalters, der wegen eines Verkehrsunfalls durch eine entlaufene Kuh auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, steht die mangelnde Darlegung und Aufklärung, auf welche Weise das von der umzäumten Weide abgängige Tier entkommen konnte, entgegen. Der konkrete Nachweis eines unverschuldeten Ausbruchs ist nur...
- SAARLAENDISCHES-OLG, 14.07.2005, 8 U 283/04
Auch ohne aggressives Verhalten stellt ein Hunderudel regelmäßig eine typische Tiergefahr dar. Die besondere Schreckhaftigkeit eines Pferdes kann im Einzelfall zur Folge haben, dass der gestürzte Pferdehalter seinen Schaden allein zu tragen hat, weil die Tierhalterhaftung für ein anderes beteiligtes Tier gänzlich zurücktritt.
- BGH, 03.05.2005, VI ZR 238/04
Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.
- OLG-SCHLESWIG, 17.02.2005, 7 U 168/03
1. Mindestanforderungen an die Hütesicherheit einer Pferdeweide.
2. Die einfache Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeuges tritt bei einer Kollision mit einem Großtier - hier: Pony - im öffentlichen Verkehrsraum grundsätzlich vollständig hinter die ( gesteigerte ) Tiergefahr zurück.
3. Schmerzensgeldbemessung bei Querschnittlähmung...
- OLG-FRANKFURT, 09.09.2004, 26 U 15/04
1. Ein Hund ist nicht schon dann ein Nutztier im Sinne des § 833 S. 2 BGB, wenn er zu einem allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnis gehalten wird.
2. Anforderungen an den Entlastungsbeweis.
- OLG-KOBLENZ, 09.07.2004, 10 U 1321/03
Bei Wildverbissschäden von Obstbäumen, Hecken bzw. Beschädigung eines Rasens eines im Außenbereich gelegenen Freizeitgeländes ist unter Berücksichtigung der Methode Koch zu beachten, dass zur Ermittlung der Minderung des Grundstückswerts nicht allein auf eine schematische Betrachtung der Anschaffungs-, Anpflanzkosten- und...
- OLG-FRANKFURT, 06.07.2004, 3 U 59/03
Zu den Anforderungen des Entlastungsbeweises nach § 833 S. 2 BGB beim Unfall einer Reitschülerin durch Sturz vom Pferd im Rahmen eines Reitunterrichts.
- OLG-SCHLESWIG, 27.05.2004, 7 U 146/03
Tierhalter ist, wer andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt; zum Begriff des Tierhalters in Rechtsprechung und Literatur.
- OLG-CELLE, 13.05.2004, 14 U 259/03
Zur Haftungsverteilung bei einem Zusammenstoß Pkw/Pferd zwischen dem mit 70 km/h innerorts und auf Warnhinweise nicht reagierenden Pkw-Fahrer (2/3) und dem Pferdehalter (1/3).