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JuraForum.deGesetzeBGB§ 833 BGB - Haftung des Tierhalters 

Stand: 20.05.2013

§ 833 BGB - Haftung des Tierhalters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.



Weitere Vorschriften um § 833 BGB

Entscheidungen zu § 833 BGB

  • BGH, 30.06.2009, VI ZR 266/08
    a) Die Haftungsprivilegierung des Nutztierhalters verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. b) Zu den Anforderungen an den dem Tierhalter obliegenden Entlastungsbeweis gemäß § 833 Satz 2 BGB.
  • OLG-FRANKFURT, 25.02.2009, 4 U 210/08
    1. Der Berechtigte aus einer Reitbeteiligung wird regelmäßig nicht sogleich zum Tierhalter insbesondere nicht, wenn er das Tier im Gelände nicht allein reiten darf. 2. Für minderjährige Reiter ist im Hinblick auf ein Mitverschulden an einem Reitunfall nur eine ihrem Alter und Reiterfahrung entsprechende Sorgfalt zu erwarten. 3....
  • OLG-SCHLESWIG, 25.09.2008, 7 U 13/08
    Die Haftungsprivilegierung der Nutztierhaltung in § 833 S. 2 BGB (Möglichkeit des Entlastungsbeweises bei Schädigung durch ein Nutztier) mag nicht mehr zeitgemäß sein und der Gesetzgeber könnte gehalten sein, die Privilegierung aufzuheben; das ändert aber an der Verfassungsmäßigkeit der Norm nichts.
  • OLG-HAMM, 06.06.2008, 9 U 229/07
    Ein Tierarzt, der bei der Behandlung eines Pferdes (hier rektale Fiebermessung) durch einen Tritt eine Verletzung (Trümmerbruch des rechten Daumes) erleidet, kann den Tierhalter deshalb nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, weil er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auf eigene Gefahr handelt (im Ergebnis ebenso, jedoch mit...
  • OLG-SCHLESWIG, 21.06.2007, 7 U 50/06
    1. Der Inhaber einer Reitbeteiligung ist für die Zeit der Überlassung des Pferdes an ihn Tierhüter und nicht Tierhalter. 2. Anforderungen an den jeweiligen Entlastungsbeweis des Tierhalters und des Tierhüters, wenn im Rahmen einer Reitbeteiligung ein Schaden verursacht worden ist.
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Erwähnungen von § 833 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 833 BGB:

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