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JuraForum.deGesetzeBGB§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen 

Stand: 20.05.2013

§ 831 BGB - Haftung für den Verrichtungsgehilfen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.



Weitere Vorschriften um § 831 BGB

Entscheidungen zu § 831 BGB

  • BGH, 10.03.2009, VI ZR 39/08
    Zur Frage der Haftung des zum Notfalldienst verpflichteten niedergelassenen Arztes, an dessen Stelle ein anderer Arzt tätig wird.
  • OLG-HAMM, 20.01.2009, 9 U 133/08
    Übernimmt jemand aushilfsweise für einen Tag die Verteilung eines Anzeigenblattes an Stelle des vertraglichen Boten und verursacht er dabei einen Fahrradunfall, haftet der etatmäßige Verteiler , dessen Vater den Vertreter bestellt hatte, dem Geschädigten nicht aus § 831 BGB, weil der Vertreter kein Verrichtungsgehilfe des...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.11.2008, I-24 U 165/07
    1. Die Obhutspflicht eines Pflegeheimbetreibers, deren Verletzung grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen hat, ist auf die Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. 2. In einer Gefahrensituation ist die Obhutspflicht gesteigert mit der Folge, dass dem...
  • OLG-DUESSELDORF, 14.10.2008, I-24 U 45/07
    1. Die Obhutspflicht eines Pflegeheimbetreibers, deren Verletzung grundsätzlich der Geschädigte zu beweisen hat, ist auf die Maßnahmen, die in Pflegeheimen mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind, begrenzt. 2. In einer Gefahrensituation ist die Obhutspflicht gesteigert mit der Folge, dass dem...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 09.09.2008, 4 U 114/08
    Der Platzbetreiber ist nicht verpflichtet, eine Böschung, die sich an die mit 16 cm hohen Randsteinen abgegrenzte Parkbucht anschließt, von Hindernissen freizuhalten, um den parkenden Fahrzeugen ein gefahrloses Überfahren der markierten Parkfläche zu ermöglichen.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 831 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 831 BGB:

  • Patentanwaltsordnung (PAO)
    • Dritter Teil (Die Rechte und Pflichten des Patentanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte)
      • Erster Abschnitt (Allgemeines)
    • § 45 Berufshaftpflichtversicherung
  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
    • Dritter Teil (Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und die berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte)
      • Erster Abschnitt (Allgemeines)
    • § 51 Berufshaftpflichtversicherung

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