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JuraForum.deGesetzeBGB§ 830 BGB - Mittäter und Beteiligte 

Stand: 20.05.2013

§ 830 BGB - Mittäter und Beteiligte

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.



Weitere Vorschriften um § 830 BGB

Entscheidungen zu § 830 BGB

  • OLG-HAMM, 21.04.2009, 9 U 129/08
    1. Entspringt die Beschleunigung eines Grillfeuers mit flüssigem Brennspiritus zunächst einem gemeinsamen Plan mehrerer daran beteiligter Jugendlicher, führt das gefährliche Tun (Ingerenz) zu einer haftungsbegründenden Verpflichtung, diesem auf diese Weise geschaffenen Gefahrenrisiko für sämtliche Beteiligte aktiv entgegen zu...
  • OLG-MUENCHEN, 23.10.2008, 29 U 5696/07
    1. Die Beschränkung der Zulässigkeit digitaler Privatkopien durch das Verbot der Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen (vgl. § 95a UrhG) stellt keine Verletzung des Eigentumsgrundrechts des Besitzers einer Kopiervorlage dar, sondern lediglich eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2...
  • OLG-KARLSRUHE, 04.09.2008, 4 U 26/06
    1. Zu den Pflichten des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft gehört es, Rechtsverstöße des Vorstands zu verhindern. Kennt der Aufsichtsrat die Umstände, aus denen sich ein systematischer Betrug des Vorstands beim Vertrieb von Immobilienfonds-Anteilen ergibt, muss der Aufsichtsrat einschreiten. 2. Ein Aufsichtsratsvorsitzender...
  • OLG-SCHLESWIG, 21.02.2008, 7 U 28/07
    1. Wer Heu frisch eingelagert muss dieses im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht in kurzen Abständen zur Verhinderung einer Selbstentzündung kontrollieren. 2. Zu den Vorraussetzungen der Anwendbarkeit des § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität.
  • OLG-OLDENBURG, 22.10.2007, 15 U 49/07
    Entsteht ein Feuer dadurch, dass Benzin, das aus einer zufällig umgefallenen Flasche ausgelaufen war, durch eine weggeworfene Zigarettenkippe entzündet wird so haftet von den dabei anwesenden rauchenden Personen auch nach § 830 Abs. 1 Satz 2 BGB derjenige nicht für die Brandschäden, bei dem nicht feststeht, dass die von ihm zu...
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