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JuraForum.deGesetzeBGB§ 83 BGB - Stiftung von Todes wegen 

Stand: 20.05.2013

§ 83 BGB - Stiftung von Todes wegen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 2 (Juristische Personen)
            Untertitel 2 (Stiftungen)

Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.


Weitere Vorschriften um § 83 BGB

Entscheidungen zu § 83 BGB

  • OLG-CELLE, 18.09.2001, 16 U 135/96
    Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall bei Nichterlangung des ersten Staatsexamens infolge rechtswidrig fehlerhafter Bewertung der Prüfungsarbeiten

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 83 BGB:

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