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JuraForum.deGesetzeBGB§ 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit 

Stand: 20.05.2013

§ 827 BGB - Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.



Weitere Vorschriften um § 827 BGB

Entscheidungen zu § 827 BGB

  • OLG-KARLSRUHE, 22.01.2009, 1 U 192/08
    1. In der Teilnahme eines Beifahrers an einer Autofahrt trotz erkennbarer Trunkenheit des Fahrers liegt ein Verstoß gegen die eigenen Interessen. 2. Im Rahmen des § 254 BGB gilt § 827 Satz 2 BGB entsprechend. Danach kann ein Beifahrer für den objektiven Verstoß gegen die ihm obliegende Eigensorgfalt verantwortlich sein, weil er...
  • OLG-CELLE, 30.11.2006, 14 U 204/05
    1. Polizeibeamte sind gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der allgemeinen Verkehrsvorschriften befreit, wenn dies für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben dringend geboten ist. Werden sie lediglich wegen einer Sachbeschädigung zu Hilfe gerufen, dürfen sie ihr Dienstfahrzeug im Regelfall nicht unverschlossen und mit...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 18.07.2006, 4 U 239/05
    a. Ein Erziehungsberechtigter ist nicht dazu verpflichtet, sein zweijähriges Kind ständig an der Hand zu halten, wenn dieses auf einem Bürgersteig neben einer befahrenen Straße geht. Das Kind ist nur in besonderen Gefahrensituationen an die Hand zu nehmen. b. Rennt eine Mutter ihrem Kinde nach, welches auf eine befahrene Straße...
  • OLG-NAUMBURG, 09.12.2004, 4 W 43/04
    1. Zum Ausschluss der Geschäftsfähigkeit aufgrund einer Alkoholerkrankung. 2. Die ärztliche Schweigepflicht reicht über den Tod des Behandelten hinaus. Zu den Voraussetzungen für die Annahme der Entbindung von der Verpflichtung zur ärztlichen Schweigepflicht in diesen Fällen.
  • OLG-STUTTGART, 08.12.2003, 5 U 76/03
    Haftung eines Autofahrers für die Unfallverletzungen, die sich eine psychisch erkrankte Fußgängerin nachts auf der Fahrbahnmitte einer Landstraße zuzieht. Zur Beweislastverteilung hinsichtlich des Standortes der Fußgängerin unmittelbar vor der Kollision.Rechtskräftig nach Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH VI ZR 9/04).
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 827 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 827 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 1 (Inhalt der Schuldverhältnisse)
        • Titel 1 (Verpflichtung zur Leistung)
      • § 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)
      • § 829 Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen

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