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JuraForum.deGesetzeBGB§ 824 BGB - Kreditgefährdung 

Stand: 20.05.2013

§ 824 BGB - Kreditgefährdung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 27 (Unerlaubte Handlungen)

(1) Wer der Wahrheit zuwider eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, den Kredit eines anderen zu gefährden oder sonstige Nachteile für dessen Erwerb oder Fortkommen herbeizuführen, hat dem anderen den daraus entstehenden Schaden auch dann zu ersetzen, wenn er die Unwahrheit zwar nicht kennt, aber kennen muss.

(2) Durch eine Mitteilung, deren Unwahrheit dem Mitteilenden unbekannt ist, wird dieser nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse hat.



Weitere Vorschriften um § 824 BGB

Entscheidungen zu § 824 BGB

  • OLG-DRESDEN, 23.10.2008, 4 W 1003/08
    1. Der von dem Angehörigen eines Patienten mitgeteilten Absicht, in einem "offenem Brief" auf Missstände in einem Krankenhaus hinzuweisen und für dessen "Boykott" zu werben, kann nicht mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage begegnet werden, wenn der Wortlaut dieses Briefes nicht bekannt ist. 2. Die Bewertung einer Behandlung als...
  • OLG-MUENCHEN, 26.06.2008, 29 U 1537/08
    Zu bürgerlich-rechtlichen Unterlassungsansprüchen eines Unternehmens wegen kritischer Äußerungen in einem Internetauftritt.
  • OLG-FRANKFURT, 18.06.2008, 23 U 221/07
    Zu den Voraussetzungen einer SCHUFA-Mitteilung über "weiche" Negativmerkmale, insbesondere zur Interessenabwägung nach § 28 BDSG bei Girokontoüberziehung durch Gebrauch von (Bank-)Kreditkarte.
  • OLG-HAMBURG, 28.06.2007, 3 U 3/07
    Der Vertrieb eines Buches mit teilweise polemischen und unwahren Äußerungen mehrerer Autoren über Einkaufszentren und über Unternehmen, die diese entwickeln und betreiben, keine Wettbewerbshandlung. Wegen Art. 5 GG besteht keine Vermutung, dass solche Äußerungen in Wettbewerbsabsicht erfolgen. Eine solche ist auch nicht aufgrund...
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 29.05.2007, 9 Sa 1641/06
    Aufgrund der nachwirkenden Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, im Interesse des ausgeschiedenen Arbeitnehmers Dritten gegenüber, bei denen sich der Arbeitnehmer um eine neue Anstellung bewirbt Auskünfte über seine Leistungen und sein Verhalten zu erteilen. Die Auskunft muss wahrheitsgemäß im Sinne einer...
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