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JuraForum.deGesetzeBGB§ 821 BGB - Einrede der Bereicherung 

§ 821 BGB - Einrede der Bereicherung

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung)

Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.



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