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JuraForum.deGesetzeBGB§ 818 BGB - Umfang des Bereicherungsanspruchs 

Stand: 20.05.2013

§ 818 BGB - Umfang des Bereicherungsanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 26 (Ungerechtfertigte Bereicherung)

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.



Weitere Vorschriften um § 818 BGB

Entscheidungen zu § 818 BGB

  • BGH, 27.05.2009, VIII ZR 302/07
    a) Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 24.03.2009, 4 U 103/08
    Ein Treuhänder ist trotz Nichtigkeit der Treuhandabrede nicht nach den Rechtsgrundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung zur Herausgabe derjenigen Geldmittel verpflichtet, die er in Ausführung des Treuhandvertrages bestimmungsgemäß verbraucht oder an Dritte weitergereicht hat. Auch im Einbehalt branchenüblicher Aufwendungen...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 29.09.2008, 1 L 159/07
    1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO). 2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni...
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 29.09.2008, 1 L 128/07
    1. Die Festsetzung der Gebührenanteile zur Abgeltung von Bürokosten der Gerichtsvollzieher beruht auf § 4 Abs. 1 der Verordnung zur Abgeltung der Gerichtsvollzieher-Bürokosten (GVEntschVO) i. V. m. der bundeseinheitlich gefassten Gerichtsvollzieherordnung (GVO). 2. Die Fünfte Verordnung zur Änderung der GVEntschVO vom 25. Juni...
  • BGH, 08.05.2008, IX ZR 229/06
    a) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Umsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis herausverlangen. b) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 818 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 818 BGB:

  • Gesetz zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (SachenRBerG)
    • Kapitel 2 (Nutzung fremder Grundstücke durch den Bau oder den Erwerb von Gebäuden)
      • Abschnitt 1 (Allgemeine Bestimmungen)
        • Unterabschnitt 4 (Erbbaurecht und Ankauf)
      • § 18 Aufgebotsverfahren gegen den Nutzer
    • Kapitel 4 (Rechte aus Miteigentum nach § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik)
  • § 114 Aufgebotsverfahren
    • Kapitel 6 (Schlußvorschriften)
      • Abschnitt 2 (Rückübertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten)
    • § 121 Ansprüche nach Abschluß eines Kaufvertrags

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