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JuraForum.deGesetzeBGB§ 811 BGB - Vorlegungsort, Gefahr und Kosten 

Stand: 20.05.2013

§ 811 BGB - Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 25 (Vorlegung von Sachen)

(1) Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. Jeder Teil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Teil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.


Weitere Vorschriften um § 811 BGB

Entscheidungen zu § 811 BGB

  • BAYOBLG, 20.11.2003, 2Z BR 168/03
    1. Es widerspricht nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn bei einem bekannt zahlungsunfähigen Wohnungseigentümer von der gerichtlichen Beitreibung von Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abgesehen und eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wird. In einem solchen Fall verstößt es auch nicht...
  • OLG-MUENCHEN, 19.04.2001, 1 U 6107/00
    Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die vertragliche Nebenpflicht des Arztes oder Krankenhausträgers, dem Patienten Einsicht in die zu seiner Behandlung gefertigten Krankenunterlagen zu gewähren und daraus gegebenenfalls Fotokopien zu fertigen. Bei berechtigtem Interesse des Patienten kann dieser aber darüber hinaus bereits im...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

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