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JuraForum.deGesetzeBGB§ 810 BGB - Einsicht in Urkunden 

Stand: 19.04.2013

§ 810 BGB - Einsicht in Urkunden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 25 (Vorlegung von Sachen)

Wer ein rechtliches Interesse daran hat, eine in fremdem Besitz befindliche Urkunde einzusehen, kann von dem Besitzer die Gestattung der Einsicht verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse errichtet oder in der Urkunde ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes Rechtsverhältnis beurkundet ist oder wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsgeschäft enthält, die zwischen ihm und einem anderen oder zwischen einem von beiden und einem gemeinschaftlichen Vermittler gepflogen worden sind.



Weitere Vorschriften um § 810 BGB

Entscheidungen zu § 810 BGB

  • LAG-BERLIN, 24.06.2005, 6 Sa 495/05
    Zu den Voraussetzungen für eine Parteivernehmung von Amts wegen über die Behauptung des erstinstanzlich teilweise obsiegenden Klägers, zur Abgabe eines Klagerücknahmeversprechens durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt worden zu sein.
  • OLG-KARLSRUHE, 26.04.2005, 12 W 32/05
    Hat in der Gebäudeversicherung der Versicherer ein Schadensgutachten eingeholt, so hat er auf Verlangen dem Versicherungsnehmer Einsicht zu gewähren.
  • OLG-HAMM, 27.05.2004, 27 U 44/03
    1. Zur Tragweite einer Bankbestätigung gemäß § 37 Abs. 1 S. 3 AktG 2. Zum Umfang der Pflicht des Konkursverwalters, die ordnungsgemäße Durchführung einer Kapitalerhöhung zu prüfen. 3. Hängt der wirksame Erwerb einer Beteiligung des Gemeinschuldners von der Existenz einer entsprechenden schriftlichen Urkunde ab, geht der...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 13.01.2004, 4 U 276/03
    1. Im Rahmen eines großen Kölner Bauherrenmodells ist der Treuhänder/Baubetreuer verpflichtet, im Rahmen der Abnahme vorhandene Mängel zu rügen und hiervon den Bauherren zu unterrichten, um diesem zu ermöglichen, eventuelle Gewährleistungsrechte gegen die am Bau beteiligten Werkunternehmer vor Eintritt der Verjährung geltend zu...
  • OLG-DRESDEN, 30.07.2003, 6 U 1/03
    1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17.05.1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen organe der Staatsmacht" vom 18.01.1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch. 2. Die neu...
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Erwähnungen von § 810 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 810 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 25 (Vorlegung von Sachen)
      • § 811 Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

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