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JuraForum.deGesetzeBGB§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel 

Stand: 20.05.2013

§ 808 BGB - Namenspapiere mit Inhaberklausel

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

(1) Wird eine Urkunde, in welcher der Gläubiger benannt ist, mit der Bestimmung ausgegeben, dass die in der Urkunde versprochene Leistung an jeden Inhaber bewirkt werden kann, so wird der Schuldner durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit. Der Inhaber ist nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen.

(2) Der Schuldner ist nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhanden gekommen oder vernichtet, so kann sie, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden. Die in § 802 für die Verjährung gegebenen Vorschriften finden Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 808 BGB

Entscheidungen zu § 808 BGB

  • BGH, 20.05.2009, IV ZR 16/08
    Wird mit der Kündigung eines Versicherungsvertrages zugleich der Originalversicherungsschein vorgelegt, der den Kündigenden als Versicherungsnehmer ausweist, und ist die Kündigung mit dessen Namen unterzeichnet, darf der Versicherer grundsätzlich mit befreiender Wirkung an die bezeichnete Zahlstelle leisten, selbst wenn die...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 14.10.2008, 2 A 1172/05
    Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Sparbuch um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, ist nicht entscheidend, dass das Sparkonto auf den Namen des Antragstellers errichtet worden ist, sondern wer gemäß der Vereinbarung mit der Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Fehlen ausdrückliche...
  • OLG-MUENCHEN, 14.08.2008, 25 U 2326/08
    1. Ein Versicherungsschein legitimiert den Inhaber gegenüber der Versicherung nach § 808 I BGB lediglich insoweit, dass die Versicherung durch die Leistung an den Inhaber der Urkunde befreit ist. Dieser ist jedoch nicht berechtigt, die Leistung zu verlangen. 2. Einer Versicherung ist es nicht verwehrt, sich auf Beweisschwierigkeiten...
  • OLG-CELLE, 18.06.2008, 3 U 39/08
    Die Bank hat zu beweisen, dass sie ein Sparguthaben an den Gläubiger ausgezahlt hat. Bankinterne Unterlagen sowie der bloße Zeitablauf seit Ausgabe des Sparbuchs oder seit der letzten Eintragung darin rechtfertigen für sich genommen keine Beweislastumkehr zugunsten der Bank.
  • OVG-SAARLAND, 27.05.2008, 3 A 373/07
    1. Bei Kontoeröffnung auf den Namen eines Dritten unterliegt die Frage der Bestimmung des Gläubigers der Einlage einer Einzelfallwürdigung. Errichten -wie hier- Eltern explizit als gesetzliche Vertreter eines Minderjährigen ein auf dessen Namen lautendes Sparbuch und ergibt sich aus dem Kontoeröffnungsvertrag, dass dieser...
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Erwähnungen von § 808 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 808 BGB:

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