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JuraForum.deGesetzeBGB§ 807 BGB - Inhaberkarten und -marken 

Stand: 20.05.2013

§ 807 BGB - Inhaberkarten und -marken

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

Werden Karten, Marken oder ähnliche Urkunden, in denen ein Gläubiger nicht bezeichnet ist, von dem Aussteller unter Umständen ausgegeben, aus welchen sich ergibt, dass er dem Inhaber zu einer Leistung verpflichtet sein will, so finden die Vorschriften des § 793 Abs. 1 und der §§ 794, 796, 797 entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 807 BGB

Entscheidungen zu § 807 BGB

  • BGH, 11.10.2005, XI ZR 395/04
    a) Eine von der Deutschen Post AG herausgegebene Briefmarke erfüllt alle Voraussetzungen, die § 807 BGB an ein so genanntes "kleines Inhaberpapier" stellt. b) Der Fall, dass die Briefmarke ihre Gültigkeit durch einen staatlichen Hoheitsakt verliert, so dass der in ihr verkörperte Anspruch auf eine Beförderungsleistung gemäß §...
  • BGH, 29.04.2004, III ZR 279/03
    "Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB. Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 807 BGB:

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