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JuraForum.deGesetzeBGB§ 806 BGB - Umschreibung auf den Namen 

§ 806 BGB - Umschreibung auf den Namen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen.
Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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