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JuraForum.deGesetzeBGB§ 803 BGB - Zinsscheine 

Stand: 20.05.2013

§ 803 BGB - Zinsscheine

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

(1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.

(2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.


Weitere Vorschriften um § 803 BGB

Entscheidungen zu § 803 BGB

  • BGH, 25.11.2008, XI ZR 413/07
    Nach dem Schutzzweck des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG kommt es nicht darauf an, ob die Übertragung einer wertpapierrechtlich in einer Inhaberschuldverschreibung verbrieften Forderung zur Einziehung durch Einigung und Übergabe der Wertpapierurkunde nach § 929 BGB oder durch Abtretung der verbrieften Forderung nach § 398 BGB und...
  • BFH, 15.07.1998, II R 40/97
    BUNDESFINANZHOF Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. Gibt eine Bank festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen zu einem unter dem Nennwert liegenden Ausgabebetrag aus, so führt die Differenz zwischen dem Nennwert und dem Ausgabebetrag (Emissionsdisagio) bei der Ermittlung des Einheitswerts des...

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