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JuraForum.deGesetzeBGB§ 800 BGB - Wirkung der Kraftloserklärung 

§ 800 BGB - Wirkung der Kraftloserklärung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber an Stelle der für kraftlos erklärten verlangen.
Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.


Fußnoten:


Zu § 800: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Aktiengesetz (AktG)
    • Erstes Buch (Aktiengesellschaft)
      • Dritter Teil (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter)
    • § 72 Kraftloserklärung von Aktien im Aufgebotsverfahren

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