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JuraForum.deGesetzeBGB§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger 

§ 8 BGB - Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 1 (Allgemeiner Teil)
      Abschnitt 1 (Personen)
         Titel 1 (Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer)

(1) Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

(2) Ein Minderjähriger, der verheiratet ist oder war, kann selbstständig einen Wohnsitz begründen und aufheben.



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