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JuraForum.deGesetzeBGB§ 797 BGB - Leistungspflicht nur gegen Aushändigung 

§ 797 BGB - Leistungspflicht nur gegen Aushändigung

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)

Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet.
Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)
      • § 807 Inhaberkarten und -marken

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