JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 797 BGB - Leistungspflicht nur gegen Aushändigung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 24 (Schuldverschreibung auf den Inhaber)
Der Aussteller ist nur gegen Aushändigung der Schuldverschreibung zur Leistung verpflichtet.
Mit der Aushändigung erwirbt er das Eigentum an der Urkunde, auch wenn der Inhaber zur Verfügung über sie nicht berechtigt ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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