JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 791 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 23 (Anweisung)
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.
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