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JuraForum.deGesetzeBGB§ 791 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten 

Stand: 17.06.2013

§ 791 BGB - Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 23 (Anweisung)

Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Beteiligten.


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