JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 785 BGB - Aushändigung der Anweisung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 23 (Anweisung)
Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.
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