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JuraForum.deGesetzeBGB§ 781 BGB - Schuldanerkenntnis 

Stand: 17.06.2013

§ 781 BGB - Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich. Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.



Weitere Vorschriften um § 781 BGB

Entscheidungen zu § 781 BGB

  • LAG-MUENCHEN, 29.01.2009, 3 Sa 691/08
    1. Wer als Versicherungsvertreter, dessen Provisionsansprüche in einem Provisionsabrechnungskonto fortlaufend abgerechnet und saldiert werden, nach Feststellung eines Negativsaldos auf diesem Konto ein Schuldanerkenntnis abgibt, in dem jede Bezugnahme zum festgestellten Saldo fehlt, bestätigt nicht lediglich eine bestehende Schuld,...
  • LAG-MUENCHEN, 18.12.2008, 3 Sa 88/08
    1. Die Sittenwidrigkeit eines notariellen Schuldanerkenntnisses, das ein Arbeitnehmer im Hinblick auf ihm von Seiten des Arbeitgebers angelastete Vermögensdelikte abgegeben hat, folgt nicht allein daraus, dass der anerkannte Schaden nicht hätte bewiesen werden können, oder dass der anerkannte Betrag die Einkommens- und...
  • BGH, 11.11.2008, VIII ZR 265/07
    a) Die vorbehaltlose Bezahlung einer Rechnung rechtfertigt für sich genommen weder die Annahme eines deklaratorischen noch eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der beglichenen Forderung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 VII ZR 165/05, NJW-RR 2007, 530). b) Die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr findet bei...
  • OLG-FRANKFURT, 15.08.2008, 19 U 153/08
    Teilt die dem Grunde nach einstandspflichtige gesetzliche Haftpflichtversicherung dem Geschädigten nach vorangegangener Korrespondenz, die auch das Verlangen nach Vorlage von Urkunden und Belegen zum Zwecke der Überprüfung der vom Geschädigten geltend gemachten Schadenspositionen zum Gegenstand hatte, mit sie hinsichtlich einzeln...
  • OLG-THUERINGEN, 25.06.2008, 4 U 820/06
    1. Auch ein - abstraktes - Schuldanerkenntnis schließt nicht in jedem Fall den Rückgriff auf das dem Anerkenntnis zugrundeliegende Schuldverhältnis aus. Denn die Rechtsbeziehungen, die zur Abgabe des Anerkenntnisses geführt haben, stellen zugleich dessen Rechtsgrund dar. Im Falle des Nichtbestehens bzw. Wegfalls des zum...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 781 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 781 BGB:

  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 3 (Besondere Vorschriften über die Deckungswerte)
      • Unterabschnitt 3 (Schiffspfandbriefe)
    • § 26 Weitere Deckungswerte
      • Unterabschnitt 4 (Flugzeugpfandbriefe)
    • § 26f Weitere Deckungswerte
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 518 Form des Schenkungsversprechens
        • Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)
      • § 782 Formfreiheit bei Vergleich
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

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