JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 781 BGB - Schuldanerkenntnis
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.
Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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