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JuraForum.deGesetzeBGB§ 781 BGB - Schuldanerkenntnis 

§ 781 BGB - Schuldanerkenntnis

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkannt wird (Schuldanerkenntnis), ist schriftliche Erteilung der Anerkennungserklärung erforderlich.
Die Erteilung der Anerkennungserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Ist für die Begründung des Schuldverhältnisses, dessen Bestehen anerkannt wird, eine andere Form vorgeschrieben, so bedarf der Anerkennungsvertrag dieser Form.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 518 Form des Schenkungsversprechens
        • Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)
      • § 782 Formfreiheit bei Vergleich
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen
  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 3 (Besondere Vorschriften über die Deckungswerte)
      • Unterabschnitt 3 (Schiffspfandbriefe)
    • § 26 Weitere Deckungswerte
      • Unterabschnitt 4 (Flugzeugpfandbriefe)
    • § 26f Weitere Deckungswerte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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