JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 780 BGB - Schuldversprechen
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbstständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich.
Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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