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JuraForum.deGesetzeBGB§ 780 BGB - Schuldversprechen 

Stand: 20.05.2013

§ 780 BGB - Schuldversprechen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)

Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 780 BGB

Entscheidungen zu § 780 BGB

  • BRANDENBURGISCHES-OLG, 22.12.2008, 3 U 160/07
    1. Die in einer Grundschuldbestellungsurkunde erklärte Übernahme der persönlichen Haftung für die Erfüllung der Grundschuldverbindlichkeiten stellt regelmäßig ein Schuldversprechen nach § 780 BGB dar. 2. Darf der Vollstreckungsgläubiger aufgrund einer Sicherungsabrede aus der titulierten Forderung aus dem Schuldversprechen...
  • OLG-DUESSELDORF, 11.03.2008, I-24 U 98/07
    1. Erklärt sich ein Dritter bereit, die Kosten eines Mandats zu übernehmen, liegt darin nicht ohne weiteres die Beauftragung des Rechtsanwalts in eigenem Namen. 2. Die Kostenübernahmeerklärung des Dritten ist als Schuldversprechen formbedürftig, es sei denn er handelt als Kaufmann.
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.01.2008, 1 U 595/06
    Zur Abgrenzung von deklaratorischem und abstraktem Schuldanerkenntnis.
  • BGH, 14.01.2008, II ZR 245/06
    a) Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll. b)...
  • OLG-FRANKFURT, 11.07.2007, 23 U 7/07
    Zur Frage der analogen Anwendung des § 216 Abs. 2 BGB auf das als Sicherheit dienende Schuldversprechen in notarieller Grundschuldbestellungsurkunde.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 780 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 780 BGB:

  • Pfandbriefgesetz (PfandBG)
    • Abschnitt 3 (Besondere Vorschriften über die Deckungswerte)
      • Unterabschnitt 3 (Schiffspfandbriefe)
    • § 26 Weitere Deckungswerte
      • Unterabschnitt 4 (Flugzeugpfandbriefe)
    • § 26f Weitere Deckungswerte
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 4 (Schenkung)
      • § 518 Form des Schenkungsversprechens
        • Titel 22 (Schuldversprechen, Schuldanerkenntnis)
      • § 782 Formfreiheit bei Vergleich
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 4 (Erbvertrag)
    • § 2301 Schenkungsversprechen von Todes wegen

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