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JuraForum.deGesetzeBGB§ 776 BGB - Aufgabe einer Sicherheit 

Stand: 19.04.2013

§ 776 BGB - Aufgabe einer Sicherheit

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.


Weitere Vorschriften um § 776 BGB

Entscheidungen zu § 776 BGB

  • OLG-KOBLENZ, 05.02.2007, 12 U 127/06
    Eine Klage gegen den Bürgen unterbricht nicht die Verjährung des gesicherten Anspruchs gegen den Hauptschuldner. Der Bürge kann die Einrede der Verjährung der Hauptforderung auch noch im Berufungsverfahren mit Erfolg erheben, wenn die Verjährung erst nach Beendigung der ersten Instanz eingetreten ist. Ein vorheriger Verzicht auf...
  • BGH, 03.11.2005, IX ZR 181/04
    a) Verwertet der Insolvenzverwalter einen Gegenstand in der Weise, dass ihn der absonderungsberechtigte Gläubiger übernimmt, wird ein durch die Weiterveräußerung erzielter Mehrerlös nicht auf die Insolvenzforderung angerechnet. b) Haftet für die Forderung des absonderungsberechtigten Gläubigers ein Bürge, so kann der...
  • OLG-HAMM, 14.07.2005, 21 U 130/04
    1) Zur Auslegung eines aus mehreren Vertragsteilen bestehenden Bauvertrags. 2) Die Klausel eines Bauvertrags, die einen lediglich durch unbefristete Bürgschaft ablösbaren Sicherheitseinbehalt vorsieht, benachteiligt - sofern es sich nicht um eine Bürgschaft auf erstes Anfordern handelt - den Auftragnehmer nicht unangemessen und ist...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 18.12.2003, 12 U 54/02
    Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines streitigen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so...
  • BGH, 25.10.2001, IX ZR 185/00
    Zu den Anforderungen an eine wirksame formularmäßige Einschränkung der Rechte des Bürgen aus § 776 BGB.
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 776 BGB:

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