JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 773 BGB - Ausschluss der Einrede der Vorausklage
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 20 (Bürgschaft)
(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:
(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.
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