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JuraForum.deGesetzeBGB§ 773 BGB - Ausschluss der Einrede der Vorausklage 

§ 773 BGB - Ausschluss der Einrede der Vorausklage

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

(1) Die Einrede der Vorausklage ist ausgeschlossen:

(2) In den Fällen der Nummern 3, 4 ist die Einrede insoweit zulässig, als sich der Gläubiger aus einer beweglichen Sache des Hauptschuldners befriedigen kann, an der er ein Pfandrecht oder ein Zurückbehaltungsrecht hat; die Vorschrift des § 772 Abs. 2 Satz 2 findet Anwendung.



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