Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeBGB§ 769 BGB - Mitbürgschaft 

Stand: 20.05.2013

§ 769 BGB - Mitbürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.


Weitere Vorschriften um § 769 BGB

Entscheidungen zu § 769 BGB

  • SAARLAENDISCHES-OLG, 30.03.2004, 7 U 642/03
    Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer Ehegattenbürgschaft.
  • OLG-DRESDEN, 28.02.2001, 18 U 2141/00
    Üebertragbarkeit der von der Rechtssprechung in Bezug auf Formularbürgschaften für Kontokorrentkreditforderungen entwickelten Grundsätze auf Bürgschaften für sog. " laufende Warenkredite "
  • BFH, 12.12.2000, VIII R 22/92
    BUNDESFINANZHOF 1. Hat sich der Ehegatte des Alleingesellschafters einer GmbH gegenüber einer Bank für einen Kredit verbürgt, den diese der GmbH in einer wirtschaftlichen Krise gewährt hat, und wird der Ehegatte aus der Bürgschaft in Anspruch genommen, sind die Bürgschaftsaufwendungen bei der Ermittlung des Auflösungsverlusts...

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 769 BGB - Mitbürgschaft"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche