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JuraForum.deGesetzeBGB§ 768 BGB - Einreden des Bürgen 

§ 768 BGB - Einreden des Bürgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen.
Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.



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