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JuraForum.deGesetzeBGB§ 768 BGB - Einreden des Bürgen 

Stand: 20.05.2013

§ 768 BGB - Einreden des Bürgen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.



Weitere Vorschriften um § 768 BGB

Entscheidungen zu § 768 BGB

  • BGH, 14.07.2009, XI ZR 18/08
    a) Eine durch ernsthafte Verhandlungen des Hauptschuldners mit dem Gläubiger gemäß § 203 Satz 1 BGB bewirkte Hemmung der Verjährung ist auch gegenüber dem Bürgen wirksam. b) Eine gegen den Bürgen erhobene Klage hemmt auch bei einem späteren Untergang des Hauptschuldners als Rechtsperson gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die...
  • BGH, 16.06.2009, XI ZR 145/08
    a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkbestellers, die vorsieht, dass der Werkunternehmer einen Sicherheitseinbehalt von 5% der Schlussabrechnungssumme nur gegen Stellung einer Bürgschaft ablösen kann, die den Verzicht auf sämtliche Einreden des § 768 BGB enthält, benachteiligt den Werkunternehmer...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.03.2009, I-24 U 164/08
    1. Hat der Leasinggeber mit Wissen des Leasingnehmers seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank abgetreten und vereinbart der Leasinggeber später ohne Wissen der Bank mit dem Leasingnehmer und einem Dritten dessen Übernahme des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verpflichtet sein, den Leasingnehmer von den...
  • BGH, 12.02.2009, VII ZR 39/08
    a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, diesem eine selbstschuldnerische, unbefristete Vertragserfüllungsbürgschaft nach einem zum Vertrag gehörenden Muster zu stellen, und der in diesem Bürgschaftsmuster erklärte Verzicht des Bürgen auf die Einreden nach § 768 BGB, sind...
  • SAARLAENDISCHES-OLG, 21.02.2008, 8 U 109/07
    a. Eine durch Verhandlungen zwischen Hauptschuldner und Gläubiger oder ein zwischen ihnen geschlossenes Stillhalteabkommen eintretende Hemmung der Verjährung der Hauptschuld ist ebenso wie der Neubeginn der Verjährung der Hauptschuld infolge ihrer Anerkennung durch den Hauptschuldner dem Bürgen gegenüber wegen Verstoßes gegen das...
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