JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 766 BGB - Schriftform der Bürgschaftserklärung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 20 (Bürgschaft)
Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich.
Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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