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JuraForum.deGesetzeBGB§ 765 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft 

Stand: 19.04.2013

§ 765 BGB - Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 20 (Bürgschaft)

(1) Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2) Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.



Weitere Vorschriften um § 765 BGB

Entscheidungen zu § 765 BGB

  • BGH, 28.04.2009, XI ZR 86/08
    Der Sicherungszweck einer Bürgschaft für eine durch Verwaltungsakt festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die zuständige Behörde den Empfänger der Subvention bei fehlerfreier Ermessensausübung tatsächlich in Anspruch genommen hätte.
  • OLG-DUESSELDORF, 05.03.2009, I-24 U 164/08
    1. Hat der Leasinggeber mit Wissen des Leasingnehmers seine Ansprüche aus dem Leasingvertrag an eine Bank abgetreten und vereinbart der Leasinggeber später ohne Wissen der Bank mit dem Leasingnehmer und einem Dritten dessen Übernahme des Leasingvertrages, so kann der Leasinggeber verpflichtet sein, den Leasingnehmer von den...
  • BGH, 09.12.2008, XI ZR 588/07
    Die Höhe des Innenausgleichs zwischen Mitbürgen und Grundschuldbestellern richtet sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Verhältnis der gegenüber dem Gläubiger übernommenen Haftungsrisiken.
  • OLG-CELLE, 10.09.2008, 14 U 2/08
    Der Hauptschuldner kann sich gegenüber dem Gläubiger nicht auf anderweitige Rechtshängigkeit berufen, weil dieser in einem weiteren Prozess den Bürgen in Anspruch nimmt. Ein Feststellungsinteresse besteht schon dann, wenn der Feststellungsantrag nur den Zweck haben soll, die Verjährung hinauszuschieben, auch wenn die Frage der...
  • OLG-CELLE, 30.04.2008, 3 U 273/07
    Bei einer Bürgschaft zur Sicherung von Zahlungen, die der Auftraggeber im Rahmen eines Bauvertrages an den Auftragnehmer vorab geleistet hat, ist die Eintrittspflicht des Bürgen ausschließlich davon abhängig, ob der Auftragnehmer Bauleistungen in Höhe der Vorauszahlung erhalten hat.
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