JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 763 BGB - Lotterie- und Ausspielvertrag
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 19 (Unvollkommene Verbindlichkeiten)
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
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