Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 19 (Unvollkommene Verbindlichkeiten)
(1) Durch Spiel oder durch Wette wird eine Verbindlichkeit nicht begründet. Das auf Grund des Spieles oder der Wette Geleistete kann nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat.
(2) Diese Vorschriften gelten auch für eine Vereinbarung, durch die der verlierende Teil zum Zwecke der Erfüllung einer Spiel- oder einer Wettschuld dem gewinnenden Teil gegenüber eine Verbindlichkeit eingeht, insbesondere für ein Schuldanerkenntnis.
1. Die Bank ist nicht verpflichtet, im Rahmen einer ordnungsgemäßen anleger- und objektgerechten Beratung über den Gewinn bzw. die Gewinnmarge aufzuklären, da es offensichtlich ist, dass die Bank mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den verdeckten Rückvergütungen ist nicht...
Zur Begründetheit des Differenzeinwandes bei Daytrading mit einem Online-Broker (im Anschluss an OLG Hamburg ZIP 2000, 2246 und BGH, Urt. v. 18.12.2001 - XI ZR 363/00).
a) Zum Differenzeinwand beim Devisen-Daytrading.
b) Devisengeschäfte, die binnen der für Kassageschäfte üblichen Frist von zwei Tagen zu erfüllen sind, sind keine Börsentermingeschäfte.
BGB §§ 762, 764; BörsG §§ 50, 53, 58; WpHG § 31
a) Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
b) Die von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift "Wichtige Information über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" (abgedruckt in WM 1989, 1183 ff. = ZIP...
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
1. LEISTUNGEN , DIE DARIN BESTEHEN , DASS EINE BANK AUFTRAEGE ÜBER BÖRSENGESCHÄFTE AUSFÜHRT UND IM ZUSAMMENHANG MIT EINER KREDITGEWÄHRUNG KONTOKORRENTGESCHÄFTE ABWICKELT , STELLEN DIENSTLEISTUNGEN IM SINNE VON ARTIKEL 60 ABSATZ 1 EWG-VERTRAG DAR.
SOLCHE...