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JuraForum.deGesetzeBGB§ 756 BGB - Berichtigung einer Teilhaberschuld 

Stand: 20.05.2013

§ 756 BGB - Berichtigung einer Teilhaberschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 finden Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 756 BGB

Entscheidungen zu § 756 BGB

  • OLG-CELLE, 07.07.2005, 4 W 119/05
    1. § 756 Abs. 1 BGB gibt dem Teilhaber einer Gemeinschaft nur dann den Anspruch, bestimmte Forderungen gegen einen anderen Teilhaber in die Teilung hineinzunehmen und Berichtigung aus dem Anteil des Teilhaber-Schuldners zu verlangen, wenn es sich um Forderungen handelt, die dem Teilhaber als solchem aufgrund der Zugehörigkeit zur...
  • OLG-CELLE, 25.04.2002, 14 U 189/01
    Die Formulierung in einer Gewährleistungsbürgschaftsurkunde "Diese Bürgschaft dient dazu, die vertragsgemäße Gewährleistung für fertig gestellte und mängelfrei abgenommene Arbeiten sicherzustellen." ist dahin auszulegen, dass sie nur bei vorangegangener Abnahme unbekannte Mängel betrifft.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 756 BGB:

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