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JuraForum.deGesetzeBGB§ 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen 

§ 754 BGB - Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann.
Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.



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