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JuraForum.deGesetzeBGB§ 753 BGB - Teilung durch Verkauf 

Stand: 20.05.2013

§ 753 BGB - Teilung durch Verkauf

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.

(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.


Weitere Vorschriften um § 753 BGB

Entscheidungen zu § 753 BGB

  • BGH, 20.02.2008, XII ZR 58/04
    Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort. Auch wenn die Bruchteile...
  • BGH, 25.10.2004, II ZR 171/02
    Der die Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.
  • OLG-BREMEN, 12.02.2004, 4 U 59/03
    Veräußert ein Ehegatte nach der Trennung eigenmächtig Papiere aus einem Gemeinschafts-depot, die während der Ehe von beiden Ehegatten erworben worden sind, ist er dem anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Erlöses unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten ausgleichspflichtig, wenn er nicht besondere Umstände darlegt und...
  • BGH, 11.09.2000, II ZR 324/98
    BGB §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754 a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB. b) Mietzinsansprüche einer...
  • BGH, 19.11.1998, IX ZR 284/97
    BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 284/97 Verkündet am: 19. November 1998 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 Satz 1 Zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils im Wege der Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß...
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Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 753 BGB:

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