Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse) Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse) Titel 17 (Gemeinschaft)
(1) Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, so erfolgt die Aufhebung der Gemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstands nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung und durch Teilung des Erlöses. Ist die Veräußerung an einen Dritten unstatthaft, so ist der Gegenstand unter den Teilhabern zu versteigern.
(2) Hat der Versuch, den Gegenstand zu verkaufen, keinen Erfolg, so kann jeder Teilhaber die Wiederholung verlangen; er hat jedoch die Kosten zu tragen, wenn der wiederholte Versuch misslingt.
Betreibt der eine Bruchteilseigentümer eines Grundstücks dessen Teilungsversteigerung und erhält daraufhin der andere den Zuschlag, ohne sein Bargebot zu berichtigen, setzt sich ihre Gemeinschaft an der ihnen nach § 118 Abs. 1 ZVG unverteilt übertragenen Forderung als Mitberechtigung nach § 432 BGB fort.
Auch wenn die Bruchteile...
Der die Aufhebung einer Gemeinschaft betreibende Teilhaber kann, wenn das Miteigentum der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienen sollte und er diese aufkündigt, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwertes auf die die Zusammenarbeit fortsetzenden Teilhaber zu übertragen.
Veräußert ein Ehegatte nach der Trennung eigenmächtig Papiere aus einem Gemeinschafts-depot, die während der Ehe von beiden Ehegatten erworben worden sind, ist er dem anderen Ehegatten in Höhe der Hälfte des Erlöses unter sachenrechtlichen Gesichtspunkten ausgleichspflichtig, wenn er nicht besondere Umstände darlegt und...
BGB §§ 432 Abs. 1, 752, 753, 754
a) Die Aufhebung einer Gemeinschaft an mehreren Gegenständen/Forderungen erfolgt nicht im Wege eines einheitlichen Gesamtauseinandersetzungsverfahrens, sondern in bezug auf die einzelnen Vermögensgegenstände gesondert nach Maßgabe der §§ 752 ff. BGB.
b) Mietzinsansprüche einer...
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 284/97
Verkündet am:
19. November 1998
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
BGB §§ 753, 2042; ZVG § 181 Abs. 2 Satz 1
Zur Verwertung eines gepfändeten Miterbenanteils im Wege der Teilungsversteigerung eines zum Nachlaß...
Leitsatz:
Hat der staatliche Verwalter an der Veräußerung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes durch die Bruchteilsgemeinschaft nur mitgewirkt, ohne das Geschäft selbst zu betreiben, ist der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht erfüllt.
Urteil des 7. Senats vom 28. April 1998 - BVerwG 7 C 3.97 -
I. VG...