JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 748 BGB - Lasten- und Kostentragung
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 17 (Gemeinschaft)
Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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