( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeBGB§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände 

§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/bgb/747-verfuegung-ueber-anteil-und-gemeinschaftliche-gegenstaende

© "§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN