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JuraForum.deGesetzeBGB§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände 

Stand: 20.05.2013

§ 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.


Weitere Vorschriften um § 747 BGB

Entscheidungen zu § 747 BGB

  • BGH, 29.06.2007, V ZR 5/07
    a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch...
  • OLG-NAUMBURG, 23.08.2005, 11 U 31/05
    1. Sind sich die Parteien eines Grundstückskaufs darüber einig, dass eine bestimmte, durch Gebäude und Mauern umgrenzte Fläche verkauft werden soll, kommt es auf die mit dieser Vorstellung nicht übereinstimmende und dahinter zurückbleibende Bezeichnung des Kaufgegenstandes in der notariellen Urkunde nicht an (unschädliche...
  • LAG-MUENCHEN, 28.10.2003, 6 Sa 47/03
    1. Haben die Parteien den Beginn des Arbeitsverhältnisses vertraglich vereinbart, ist dies auch für die Berechnung der Wartezeit des § 1 KSchG maßgeblich. Der Einwand, das Arbeitsverhältnis habe bereits 9 Tage früher, hier: am 22. Oktober statt dem vereinbarten 1. November begonnen, muss zumindest dann erfolglos bleiben, wenn der...
  • OLG-CELLE, 07.11.2002, 22 U 43/01
    Der Gläubiger kann den auf Übereignung eines Gegenstandes gerichteten Anspruch nicht auf einen ideellen Bruch an diesem Gegenstand beschränken.
  • OLG-NAUMBURG, 24.08.2001, 11 W 47/01
    1. Nach einer Verteidigungsanzeige ist ein Anerkenntnis nicht mehr im Sinne von § 93 ZPO "sofortig". 2. Der gemäß Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB Berechtigte kann auch einzelne Miteigentümer auf Übertragung ihres Miteigentumsanteils in Anspruch nehmen.
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