JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 747 BGB - Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 17 (Gemeinschaft)
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen.
Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
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