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JuraForum.deGesetzeBGB§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger  

§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)


   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.



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