JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 17 (Gemeinschaft)
Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 746 BGB:
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