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JuraForum.deGesetzeBGB§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger 

Stand: 20.05.2013

§ 746 BGB - Wirkung gegen Sondernachfolger

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.


Weitere Vorschriften um § 746 BGB

Entscheidungen zu § 746 BGB

  • BGH, 12.12.2008, V ZR 106/07
    a) Einem Wohngrundstück fehlt die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, wenn es nur zu Fuß oder mit dem Fahrrand über eine öffentliche Fläche erreicht werden kann; in diesem Fall kommt ein Anspruch des Grundstückseigentümers gegen seine Nachbarn auf Duldung der Benutzung ihrer...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 746 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

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