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JuraForum.deGesetzeBGB§ 745 BGB - Verwaltung und Benutzung durch Beschluss 

Stand: 19.04.2013

§ 745 BGB - Verwaltung und Benutzung durch Beschluss

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

(1) Durch Stimmenmehrheit kann eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Die Stimmenmehrheit ist nach der Größe der Anteile zu berechnen.

(2) Jeder Teilhaber kann, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.

(3) Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann nicht beschlossen oder verlangt werden. Das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden.



Weitere Vorschriften um § 745 BGB

Entscheidungen zu § 745 BGB

  • BGH, 20.10.2008, II ZR 246/07
    a) Das Nutzungsrecht ist kein wesentlicher Bestandteil des Eigentums und damit einer schuldrechtlichen Sondervereinbarung zugänglich (Bestätigung Sen. Urt. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 203/96, ZIP 1998, 348 f.). b) Die Gebrauchsvorteile eines im Miteigentum stehenden Grundstücks (hier: Mietzins aus der Vermietung von Stellplätzen)...
  • BGH, 19.09.2008, V ZR 164/07
    a) Sind der Berechtigte einer Grunddienstbarkeit und der Eigentümer des dienenden Grundstücks zur gleichberechtigten Mitbenutzung des Grundstücks befugt, können sie voneinander in entsprechender Anwendung von § 745 Abs. 2 BGB eine Ausübungsregelung verlangen. b) Die aus einer Ausübungsregelung folgenden...
  • BGH, 11.04.2008, V ZR 158/07
    Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.
  • OLG-THUERINGEN, 25.02.2008, 11 SA 1/08
    Bei getrennt lebenden Eheleuten ist zur Entscheidung über eine Nutzungsvergütung für die Dauer des Getrenntlebens das Familiengericht berufen, auch wenn die Ehewohnung im Miteigentum der Eheleute steht und der Ehegatte freiwillig ausgezogen ist.
  • BGH, 28.01.2008, II ZR 29/07
    Das in § 743 Abs. 1 BGB normierte Recht jedes Teilhabers auf einen - seinem Anteil an der Gemeinschaft entsprechenden - Bruchteil der Nutzungen kann gemäß § 745 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht ohne seine Zustimmung durch bloße Mehrheitsentscheidung beeinträchtigt werden.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 745 BGB in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 745 BGB:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 5 (Erbrecht)
      • Abschnitt 2 (Rechtliche Stellung des Erben)
        • Titel 4 (Mehrheit von Erben)
          • Untertitel 1 (Rechtsverhältnis der Erben untereinander)
        • § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

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