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JuraForum.deGesetzeBGB§ 742 BGB - Gleiche Anteile 

Stand: 20.05.2013

§ 742 BGB - Gleiche Anteile

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 17 (Gemeinschaft)

Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.


Weitere Vorschriften um § 742 BGB

Entscheidungen zu § 742 BGB

  • OLG-BREMEN, 09.09.2005, 4 W 24/05
    Sind sich die Eheleute darüber einig, dass die während des Bestehens der Ehe auf einem Einzelsparkonto angesparten Gelder für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, den Erwerb eines Eigenheims bzw. den Umbau einer Mietwohnung und für gemeinsame Urlaube verwendet werden sollen, so steht die Forderung aus dem Konto auch dann...
  • OLG-CELLE, 10.06.2004, 20 U 58/03
    Auch wenn die Errichtung eines Oder-Depots in der Regel keinen Aufschluss über das Eigentum an den Wertpapieren gibt, ist die Auslegungsregel des § 1006 BGB jedenfalls dann heranzuziehen, wenn die verfügungsberechtigten Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben und ein entgegenstehender Parteiwille nicht ersichtlich...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 742 BGB:

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