JuraForum.de > Gesetze > BGB > § 742 BGB - Gleiche Anteile
Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
Titel 17 (Gemeinschaft)
Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 742 BGB:
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