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JuraForum.deGesetzeBGB§ 738 BGB - Auseinandersetzung beim Ausscheiden 

Stand: 20.05.2013

§ 738 BGB - Auseinandersetzung beim Ausscheiden

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.



Weitere Vorschriften um § 738 BGB

Entscheidungen zu § 738 BGB

  • BGH, 09.03.2009, II ZR 131/08
    a) Beruft sich der ausgeschiedene Gesellschafter gegenüber der Ausgleichsforderung der Gesellschaft nach § 738 Abs. 1 i.V.m. § 739 BGB auf ein Zurückbehaltungsrecht, gestützt auf seinen Anspruch auf Befreiung von den gemeinschaftlichen Schulden (§ 738 Abs. 1 Satz 2 BGB), ist er für das Bestehen derartiger Schulden darlegungs-...
  • BGH, 07.07.2008, II ZR 37/07
    a) Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer BGB-Gesellschaft aus, für die im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, dass die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, führt dies soweit nichts Abweichendes geregelt ist zur liquidationslosen Vollbeendigung der Gesellschaft und zur Anwachsung des...
  • BGH, 07.04.2008, II ZR 181/04
    a) Eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel, nach der im Falle einer Kündigung eines Gesellschafters dieser ausscheidet und die Gesellschaft unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird, findet mangels anderweitiger gesellschaftsvertraglicher Regelung auch dann Anwendung, wenn die Mehrheit der Gesellschafter die...
  • OLG-CELLE, 16.05.2007, 9 U 46/07
    Die Bestimmungen eines Partnerschaftsvertrags für das Ausscheiden von Partnern haben einen angemessenen Ausgleich für den regelmäßig den entscheidenden Wert der Partnerschaft darstellenden Mandantenstamm ("good will") vorzusehen. Regelungen, die einerseits Abfindungsansprüche des Ausscheidenden ausschließen, andererseits den...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 05.03.2007, 23 U 113/06
    Keine Durchsetzungssperre für die Geltendmachung eines Abfindungsausspruchs, den ein Gesellschafter von einer ausscheidenden Kommanditistin erworben hat.
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