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JuraForum.deGesetzeBGB§ 737 BGB - Ausschluss eines Gesellschafters 

Stand: 17.06.2013

§ 737 BGB - Ausschluss eines Gesellschafters

Bürgerliches Gesetzbuch

   Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
         Titel 16 (Gesellschaft)

Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.



Weitere Vorschriften um § 737 BGB

Entscheidungen zu § 737 BGB

  • OLG-HAMM, 24.05.2007, 15 W 145/07
    1. Sind im Grundbuch als Eigentümer mehrere Personen "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" eingetragen und wird die Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Gesellschafterbestandes nach § 22 GBO beantragt, weil ein Gesellschafter gemäß § 737 BGB aus wichtigem Grund ausgeschlossen worden sei, so setzt der in der Form des § 29...
  • OLG-FRANKFURT, 20.10.2005, 16 U 3/05
    1. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes aus einer Personengesellschaft auszuschließen, verstößt gegen die guten Sitten. 2. Dies gilt nicht, wenn ein neuer Gesellschafter in eine Personengesellschaft oder ein...
  • BGH, 18.07.2005, II ZR 159/03
    Eine Überschreitung der räumlichen, gegenständlichen und zeitlichen Grenzen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots (hier: Anwaltssozietät) kann nicht mit dem Wunsch gerechtfertigt werden, den ausgeschlossenen Gesellschafter einer besonderen Sanktion zu unterwerfen.
  • BGH, 14.03.2005, II ZR 153/03
    a) Das grundsätzlich nicht anzuerkennende Recht, einen Mitgesellschafter ohne Vorhandensein eines sachlichen Grundes aus einer GmbH auszuschließen, kann dann nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn als Grund für die Ausschließung in der Satzung die ordentliche Beendigung eines Kooperationsvertrages bestimmt ist, dem...
  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 22.02.2005, 5 U 226/04
    Selbst wenn das für Personenvereinigungen erwogene Abstimmungsverbot des Betroffenen bei Maßnahmen aus wichtigem Grund auf das Vereinsrecht übertragen werden könnte, bliebe im gerichtlichen Verfahren betreffend das Stimmrecht zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund tatsächlich vorliegt.
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